Grundstück verkauft: Zuwegung ungeklärt

Leserfrage: Mein Nachbar will sein Grundstück mit Haus und Stall verkaufen. Die Zufahrt verläuft über meine Flurstücke. Kann ich die Benutzung verweigern oder muss ich ein Notwegerecht einräumen?

Wochenblatt-Leserin Marion W. fragt: Mein Nachbar will sein Grundstück mit Haus und Stall verkaufen. Die Zufahrt verläuft nur über meine Flurstücke. Im Grundbuch wurde kein Wegerecht eingetragen. Kann der Käufer einen Grundbucheintrag nach dem Eigentümerwechsel aufgrund von Gewohnheitsrecht einklagen? Kann ich die Benutzung meiner Grundstücke verweigern oder muss ich ein Notwegerecht einräumen?

Dr. Jobst-Ulrich Lange, Rechtsanwalt, Bielefeld, antwortet: Kein Dulden: Nach Ihren Recherchen soll die Zuwegung zum Nachbargrundstück nicht als Wegerecht in Form einer Dienstbarkeit im Grundbuch Ihres Grundstückes eingetragen sein. Demnach müssen Sie als Grundstückseigentümer nach einem Verkauf dieses Wegerecht erst einmal nicht „dulden“. Auch wenn es zwischen Ihnen und Ihrem Grundstücksnachbarn in der zurückliegenden Zeit eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zu dem Wegerecht gegeben haben sollte, wird diese Vereinbarung im Falle der Veräußerung und damit des Eigentümerwechsels „hinfällig“, da der neue Grundstückseigentümer nicht „automatisch“ in diese Vereinbarung „eintritt“.

Kein Gewohnheitsrecht: Ein Wegerecht entsteht auch nicht durch „Gewohnheitsrecht“ unter der Vo­raussetzung einer jahrelangen Duldung. Ein Wegerecht aufgrund ­Gewohnheitsrechts konnte nur vor Inkrafttreten des Bürgerlichen...