Wir gehen davon aus, dass es sich um einen Wirtschaftsweg handelt, der bauplanungsrecht-lich im Außenbereich liegt. Deshalb ist das Landesnaturschutzgesetz NRW 2016 anzuwenden.
In § 57 LNatSchG NRW heißt es zur Betretungsbefugnis:
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
Demnach ist es jedermann gestattet, private Wege zum Zwecke der Erholung zu betreten. Dabei darf ein Spaziergänger auch seinen Hund mitführen. Der Hund muss jedoch an die Leine, wenn er nicht bei Fuß geht und dem Wild oder Vögeln nachstellt (siehe Beitrag „Hunde generell an die Leine?“ in Ausgabe 18).
Vom Betretungsrecht ausgenommen sind allenfalls Wege auf der Hofstelle im engeren Sinne sowie Grundstücke mit Wegen, auf denen etwa Sand oder Lehm abgebaut wird. Letztere sind in der Regel eingezäunt, um den Betrieb und die Erholungssuchenden zu schützen.
Die Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse im Rahmen des Erholungsverkehres sind in § 59 LNatSchG NRW verankert:
(1) Die Betretungs- und Reitbefugnisse gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.
Daraus folgt: Ein Grundbesitzer darf seinen Privat- oder Wirtschaftsweg nicht etwa durch einen „Schlagbaum“ bzw. eine Schranke absperren und dadurch das freie Betretensrecht einschränken oder verhindern. Das darf er nur, wenn er dazu vorher die Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde beim Kreis (kreisfreie Stadt) einholt. Ohne triftigen Grund wird die Behörde einen Antrag auf Sperrung eines Weges aber nicht genehmigen.
Sperrt ein Landwirt trotzdem seinen privaten Weg durch eine Schranke oder durch Schilder „Betreten verboten“, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG NRW. Eine solche Maßnahme wird der Kreis mit einem Bußgeld ahnden.
(Folge 46-2017)