Feldweg für Spaziergänger mit Hunden sperren?

Ein Hofbesitzer in meiner Nachbarschaft will seinen Wirtschaftsweg zwischen seinen landwirtschaftlichen Flächen für Spaziergänger mit Hunden sperren. Darf er das so einfach?

Wir gehen davon aus, dass es sich um einen Wirtschaftsweg handelt, der bauplanungsrecht­-lich im Außenbereich liegt. Deshalb ist das Landesnaturschutzgesetz NRW 2016 anzuwenden.

In § 57 LNatSchG NRW heißt es zur Betretungsbefugnis:

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das...