Wochenblatt-Leser Lars C. in N. fragt: Der Kreis plant im Frühjahr eine Brückensanierung. Durch die Arbeiten komme ich nicht zu meiner Scheune, in der landwirtschaftliche Geräte stehen. Kann ich eine „Behelfsüberfahrt“ verlangen? Mit welcher Frist muss mich der Kreis über die Sperrung der Zufahrt informieren? Wie lange darf die Zufahrt gesperrt werden?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, nimmt Stellung: Die vorübergehende Sperrung der Brückenüberfahrt zwecks Sanierung/Erneuerung führt nicht dazu, dass Ihnen automatisch Entschädigungsansprüche zustehen, wenn Sie während der Sanierung eine Scheune mit landwirtschaftlichen Geräten nicht erreichen können. Auch gibt es nicht automatisch den Anspruch auf eine „Behelfsüberfahrt“.
Nur so lange wie notwendig
Vielmehr gilt lediglich, dass die Überfahrt nur so weit und so lange eingeschränkt werden darf, wie dies für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlich ist. Grundsätzlich muss der Anlieger also entschädigungslos hinnehmen, wenn ihm zeitweise die Nutzung einer Straße oder Brücke nicht gewährt wird und es dafür einen nachvollziehbaren Grund gibt. Soweit wie möglich hat der Straßenbaulastträger allerdings Vorkehrungen zu treffen, um wirtschaftliche Einbußen eines Anliegers möglichst zu beschränken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Unterbrechung oder auch wesentliche Erschwerung der Verbindung eines Grundstückes mit dem öffentlichen Straßenverkehrsnetz nur in seltenen Fällen einem Enteignungstatbestand gleichzusetzen. Einen Anspruch auf einen unveränderten Fortbestand einer bestimmten Wegeverbindung gibt es nämlich nicht.
Zumutbare Erreichbarkeit
Wann eine Ersatzüberfahrt angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Verallgemeinernd lässt sich lediglich sagen, dass ein Ersatz nicht nur dann angemessen ist, wenn er der bisherigen Zufahrt in allen Belangen mindestens gleichwertig ist, er kann auch behelfsmäßig sein. Teil der Eigentumsgarantie Ihres Grundstückes ist nämlich nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Es lässt sich also kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist.
Solange es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Brückensanierung in einem zeitlich ausufernden Rahmen stattfindet, dürften Entschädigungsansprüche oder auch Ansprüche auf Ersatzzufahrten somit nicht hergeleitet werden können.
Mehrere Wochen vorher informieren
Üblicherweise informiert der Straßenbaulastträger die Anlieger vorher und auch rechtzeitig – mehrere Wochen im Voraus – schriftlich über die Sperrung der Zufahrt. Eine dafür vorgesehene Frist ist uns nicht bekannt.
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(Folge 8-2023)