So wie Sie uns die Sachlage beschreiben, müssen wir Ihnen dringend davon abraten, den von Ihnen beschriebenen Anhänger weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr zu betreiben.
Nach § 3 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Ausnahmen von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens sind im Absatz 2 des § 3 geregelt. Anhänger, mit denen Vereinsmaterial transportiert wird, sind nicht zulassungsbefreit.
Abgesehen von der nicht vorhandenen Zulassung des Anhängers dürften Sie auch gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen haben, wonach für ein zulassungspflichtiges Fahrzeug eine entsprechende Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung bestehen muss.
Darüber hinaus wäre zu prüfen, inwieweit Sie durch den Betrieb des beschriebenen Anhängers gegen das Kraftfahrzeugsteuer-Gesetz verstoßen haben.
Aus unserer Sicht können Sie Ihre Zelte ausschließlich auf einem zulassungspflichtigen, haftpflichtversicherten Anhänger transportieren. Ob dieser für einen eingetragenen Verein steuerpflichtig wäre, bleibt zu prüfen.
Keine Alternative ist es, Ihre Zelte mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger transportieren zu lassen, da die für diese Anhänger geltenden Vergünstigungen (Zulassungs- und Steuerbefreiung sowie spezielle Fahrerlaubnis) immer an den Zweck des land- oder forstwirtschaftlichen Transportes gebunden sind.