Wochenblatt-Leserin Sybille M. in A. fragt: Bei uns im Außenbereich wurde ein Funkturm errichtet. Es wurde ein 2,80 m breiter Feldweg mit Stahlplatten ausgelegt. Diese lagen teilweise auch bis auf die Felder. Uns gehören Felder an dem Feldweg. Wem der Weg gehört, weiß ich nicht. Beim Grundbuchamt bekam ich „aus Daten-schutzgründen“ keine Auskunft. Es sollen noch Strom- und Glasfaserkabel verlegt werden. Dürfen die Unternehmen das ohne Rücksprache machen? Wird der Weg, zum Beispiel für Wartungszwecke an dem Funkturm, genutzt?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, informiert: Richtig ist zunächst, dass Wege nicht unbedingt den Anliegern gehören. Und richtig ist auch die Auskunft des Grundbuchamtes, dass es grundsätzlich dem Datenschutz unterliegt, was im Grundbuch eingetragen ist. Bei einem berechtigten Interesse jedoch teilt Ihnen das Grundbuchamt mit, wer der Eigentümer eines Flurstücks (hier des Weges) ist. In Ihrem Fall geht es Ihnen um die Instandhaltung des Weges, damit auch Ihre Zufahrt zu Ihren Feldern gesichert ist. Unseres Erachtens stellt dies ein ausreichendes berechtigtes Interesse dar. Sie können sich auch an einen Notar wenden. Vielleicht ist dieser bereit, die entsprechende Einsicht in die Grundakten zu nehmen.
Schadenersatz vom Funkturmbetreiber
Richtig ist auch Ihre Annahme, dass der Weg für den Bau des Funkturms und für Wartungszwecke genutzt wird. Dass das Funkturmunternehmen flächenschonend vorgeht, zeigt sich daran, dass ein 2,80 m breiter Feldweg mit Stahlplatten in der Bauphase ausgelegt wurde. Das ist gut, um den Boden zu schonen. Sollte dabei an Ihrem Feld oder an Kulturen ein Schaden entstanden sein, wird dieser von dem Funkturmbetreiber ausgeglichen. Ihnen steht diesem gegenüber ein Schadenersatzanspruch zu.
Kein Vertrag mit Anliegern
Die Wegenutzung wird zwischen dem Wegeeigentümer und dem Funkturmunternehmen geregelt. Das Gleiche gilt für weitere Leitungen, etwa Strom- oder Glasfaserkabel. Dies sind Verträge zwischen dem Wegeeigentümer und dem jeweiligen Interessenten, die nicht der Absprache mit Ihnen als Anlieger bedürfen. Ihre Interessen sind dadurch nicht berührt.
Im Allgemeinen wird bei Wegenutzungsverträgen zwischen Funkturmbetreibern und Wegeeigentümern vertraglich geregelt, dass Schäden wiederherzustellen sind und wer für die Wegeunterhaltung zuständig ist. Ob das in Ihrem Fall erfolgt ist, können wir natürlich nicht sagen. Sie sollten (wie oben beschrieben) herausbekommen, wer der Wegeeigentümer ist, damit Sie ihn auf Ihre Befürchtungen ansprechen können. Auch er wird ein eigenes Interesse daran haben, dass der Weg in Ordnung bleibt.
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(Folge 39-2023)