Wochenblatt-Leser Dieter B. fragt: Ich habe neben einem Acker einen Graben, der im Sommer nur bei starken Regenfällen und im Winter nach Weihnachten Wasser führt. Oberhalb des Grundstücks ist ein Regen-rückhaltebecken, aus dem das Wasser bei normalen Niederschlagen versickert, bei vollem Becken aber über den Graben abgeleitet wird. Im Kataster ist der Graben neuerdings als Bach ausge-wiesen, obwohl er keine bachtypischen Pflanzen hat. In TIM-Online erscheint er nicht als Bach/Gewässer. Gelten hier Abstandsregeln?
Andrea Claus-Krupp und Jan Meller, Pflanzenschutzdienst, LWK NRW, antworten: Die seit September 2021 bundesweit geltende Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung schreibt in § 4a das Einhalten von Abständen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf landwirtschaftlichen Flächen an Gewässern vor. Dies kann entweder durch die Anlage eines 5 m breiten, dauerhaft begrünten Randstreifens oder durch einen Abstand von 10 m bei der Applikation von PSM erfolgen.
In NRW erläutert ein Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, welche Gewässer von dieser Verpflichtung betroffen bzw. ausgenommen sind:
- Die Abstände sind einzuhalten, wenn die Gewässer ständig oder periodisch – das heißt über einen gewissen Zeitraum im Jahr – wasserführend sind.
- Die Auflagen gelten hingegen nicht an solchen Gewässern, die nur gelegentlich – das heißt an einzelnen Tagen im Jahr, zum Beispiel nach Starkniederschlägen – Wasser führen. Nur gelegentlich wasserführende Gewässer sind unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass an ihrem Grund keine typischen Sedimentablagerungen einer Gewässersohle vorhanden sind und keine typischen Wasserpflanzen wie Rohrkolben oder Brunnenkresse vorkommen. Sie weisen hingegen häufig einen Bewuchs mit Gräsern oder Brennnesseln auf.
Eine Checkliste „Welche Gewässer sind betroffen?“ und weitere Infos finden Sie über den Link: www.wochenblatt.com/gewaesser-abstand. Als Suchkulisse für ständig oder periodisch wasserführende Gewässer gelten nach dem Erlass die in der Gewässerstationierungskarte dargestellten Gewässer, die über digitale Informationssysteme wie TIM-Online oder ELWAS-WEB im Internet abrufbar sind. Die Links hierzu finden Sie ebenfalls in der genannten Checkliste.
Gewässersituation dokumentieren
Sie schreiben, dass der Graben nur an einzelnen Tagen nach starken Regenfällen Wasser führt, keine typischen Wasserpflanzen vorhanden sind und er auch nicht in TIM-Online als Gewässer ausgewiesen ist. Dies alles deutet auf ein gelegentlich wasserführendes Gewässer hin, an dem keine Abstandsregelungen nach der PflSchAnwV gelten. Dass im „Kataster“ eine Darstellung als Bach erfolgt ist, ist in diesem Fall nicht maßgeblich. Von hier aus schwer zu beurteilen, aber bedeutsam ist dagegen das von Ihnen beschriebene Ablassen des Wassers aus dem oberhalb liegenden Regenrückhaltebecken. Dies könnte dazu führen, dass PSM-Rückstände aus dem Graben in die Vorfluter und schließlich in ein Gewässer gelangen – dies gilt es zu vermeiden und stellt letztlich die Maßgabe Ihrer Entscheidung dar. Eine Foto-Dokumentation der vorliegenden Gewässersituation ist im Rahmen einer PSM-Anwendung für den Fall einer Kontrolle angeraten, da Sie im Zweifel die gelegentliche Wasserführung nachweisen müssen.
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(Folge 42-2023)