Als Eigentümer der Waldfläche sind Sie primär verpflichtet, die überhängenden Äste zu beseitigen. Bei den Ästen handelt es sich nicht um Pflanzen, die zum Straßenkörper gehören. Für die Unterhaltung solcher Bepflanzungen wäre die Stadt als Eigentümerin des Weges zuständig. Vermutlich beeinträchtigen die Äste die Nutzung des Weges. Aus diesem Grund wird Sie die Kommune aufgefordert haben, die Äste, soweit sie in das Lichtraumprofil des Weges wachsen, zurückzuschneiden.
Die Stadt hat einen zivilrechtlichen Anspruch gegen Sie, die Beeinträchtigung zu beseitigen. Sollten Sie der Aufforderung nicht nachkommen, darf die Stadt den Überhang selbst beseitigen. Sie könnte aber auch ein Unternehmen beauftragen, die Äste zu beseitigen und kann Ihnen die Kosten in Rechnung stellen (§ 910 BGB). Die Gemeinde kann sich hierbei auf das Zivilrecht berufen, da sie in diesem Fall wie jeder andere Grundstückseigentümer fiskalisch handelt.
Ob die Stadt darüber hinaus öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Straßen- und Wegegesetz gegen Sie geltend machen kann, hängt von der Widmung des Weges als öffentlicher Weg ab. Dies können wir nicht beurteilen. Im Zweifel wird sich die Stadt ohnehin auf ihren zivilrechtlichen Anspruch berufen.
(Folge 25-2020)