Für Einfriedigungen gelten in Nordrhein-Westfalen die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbarRG NRW). Nach § 36 Abs. 1 ist eine Einfriedigung grundsätzlich auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zweier Nachbarn zu errichten. Allerdings hat eine Einfriedigung nach § 36 Abs. 2 gegenüber einem Grundstück im Außenbereich einen Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten: Das ist das sogenannte „Schwengelrecht“.
Sie können demnach als Eigentümer des Ackers vom Eigentümer des Privatweges verlangen, dass er die auf der Grundstücksgrenze errichtete Einfriedigung wieder entfernt bzw. zurücksetzt. Doch Ihr Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nicht binnen drei Jahren seit Errichtung der Einfriedigung Klage auf Beseitigung erheben. In diesen Fällen gilt eine kürzere Ausschlussfrist als bei Anpflanzungen, die zu nah an der Grenze stehen und deshalb zu beseitigen sind. Hier beträgt die Frist sechs Jahre ab der Anpflanzung der Bäume bzw. einer Hecke.
(Folge 33-2018)