Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz gilt außerhalb von Ortsdurchfahrten innerhalb von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Bundesstraßen das Verbot von Hochbauten jeder Art. Außerdem bedürfen alle Genehmigungen der Zustimmung der Obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten bis zu 40 m errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen oder bauliche Anlagen auf Grundstücken außerhalb von Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Nach Anlage 2.7/10 der Liste der technischen Baubestimmungen sind von Windenergieanlagen Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend. Beispiel: Rotordurchmesser 80 m, Nabenhöhe 90 m = 170 m x 1,5 ergibt einen Mindestabstand von 255 m zum nächsten Weg oder zur Straße.
Für den Ausschluss der Gefährdung empfiehlt der Entwurf des neuen Windenergieerlasses NRW, der im Juni veröffentlicht werden soll, den Rückgriff auf technische Lösungen, etwa automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz oder Rotorblattheizung. Im Bereich der Windenergieanlagen mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors bei Eisansatz ist durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb aufmerksam zu machen.
Aus alledem ergibt sich: In der Anbauverbotszone wird keine neue Zufahrt von der Bundesstraße zur geplanten Windenergieanlage zugelassen.
Nach § 11 Bundesfernstraßengesetz dürfen Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Ob die von Ihnen beabsichtigten Ausgleichspflanzungen innerhalb der Anbauverbotszone die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, können wir nicht beurteilen. Holen Sie dafür rechtzeitig die Zustimmung der Obersten Landesstraßenbaubehörde ein.