Die Höhe des Entgeltes für die Überlassung der Nutzung an einem Grundstück unterliegt der freien Vereinbarung. Die Entschädigungsentgelte richten sich in der Regel nach den landwirtschaftlichen Pacht- und Werteverhältnissen des Bodenmarktes. Inwieweit die Entgelte Anteile am Mehrwert durch die Aufwendungen des Nutzers beinhalten, bleibt den Parteien überlassen.
Bei den nachfolgenden Vorschlägen gehen wir davon aus, dass das Nutzungsverhältnis einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren umfasst.
Soweit der Landschaftsgärtner Grundstücke allein gärtnerisch nutzt, sollte sich das Entgelt an den Gegebenheiten des landwirtschaftlichen Pachtmarktes orientieren. Eine Besonderheit liegt hier vor, dass die Fläche gärtnerisch und nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Dieser „höherwertigen“ Nutzung wird landläufig dadurch Rechnung getragen, dass eine zwei- bis vierfache Pacht, ausgehend von der ortsüblichen landwirtschaftlichen Pacht, vereinbart wird. Die durchschnittliche landwirtschaftliche Pacht in NRW liegt bei 300 € je ha, sie ist zuletzt aber merklich gestiegen.
Wird mit den angepflanzten Bäumen und Sträuchern Erdreich entnommen, wäre hierfür ein zusätzliches Entgelt zu vereinbaren. Einfacher erscheint eine Vereinbarung, dass Bodenentnahmen mit einem mindestens gleichwertigen Boden auszugleichen sind.
Was das Entgelt für den Weg betrifft, ist der Grad der Veränderung am Grundstück maßgeblich. Je umfangreicher die (baulichen) Veränderungen am Grundstück sind, umso höher kann das Entgelt ausfallen. Hierbei wird unterstellt, dass die Veränderungen baurechtlich in Ordnung sind. Bei einer Nutzung des Grundstückes als Wegefläche ohne bauliche Veränderung kann ein Pachtentgelt analog der beschriebenen gärtnerischen Nutzung erfolgen.
Bei Durchführung intensiver Befestigung mit z. B. Wegnahme des Oberbodens und Einbringung von Besfestigungsmaterial kann sich das Entgelt an einer Verzinsung des Bodenwertes orientieren, etwa 4 % des Verkehrswertes für landwirtschaftliche Grundstücke. Informationen über den Verkehrswert (Richtwert) landwirtschaftlicher Grundstücke für die jeweilige Lage werden veröffentlicht unter www.boris.nrw.de .
Das Verlegen von Leitungen, etwa Kanalanschlüssen, ist im Allgemeinen sehr aufwendig und wird daher auf fremden Grund und Boden grundbuchlich gesichert. Die Entschädigung kann sich an den üblichen Vergütungen Leitungsrechte auf landwirtschaftlichen Grundstücken orientieren. Die üblichen Vergütungen für Leitungsrechte liegen auf landwirtschaftlichen Grundstücken bei einmalig 1,80 bis 2 € in Anspruch genommene Fläche, wobei die Bemessung der Fläche von einem Schutzstreifen (=Arbeitsstreifen) für Leitungsbauarbeiten ausgeht.
Beispiel: Für den Bau/die Unterhaltungsmaßnahmen ist ein 8 m breiter Arbeitsstreifen erforderlich und die Leitungstrasse ist 60 m lang: 8 m Schutzstreifenbreite x 60 m Leitungstrasse = 480 m2. 480 m2 x 2 € = 960 € Entschädigung.
Bei Festlegung eines jährlichen Entgeltes kann dieser Geldbetrag als „Rente“ abgezinst vereinbart werden, wobei die Laufzeit der Nutzungsdauer, maximal
25 Jahre, angepasst werden sollte.