Wochenblatt-Leser Lutz G. in A. fragt: Im freiwilligen Landtausch will mein Nachbar von seiner Ackerfläche, die an einen Wald grenzt, ein Stück abgeben. Im engeren Bereich bliebe ich mit der Ackergrenze 36 m vom Wald entfernt. Kann ich mit meinem Nachbarn vertraglich vereinbaren, dass er auf seiner verbleibenden Fläche auch in Zukunft keine Aufforstung vornehmen darf, sodass meine Fläche nicht durch Schattenschlag geschädigt werden kann?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Ja, Sie können mit Ihrem Nachbarn vereinbaren, dass er keine Aufforstung vornimmt. Damit diese Verpflichtung auch gilt, falls Ihr Nachbar die Grundstücke veräußert oder vererbt, sollten Sie mit ihm – durch einen notariell abzuschließenden Vertrag – eine Grunddienstbarkeit vereinbaren und ins Grundbuch eintragen lassen.
Nach § 1018 BGB hat die Grunddienstbarkeit den Inhalt, dass ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet wird, dass dieser das Grundstück auf eine bestimmte Art und Weise nutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.
Grundbucheintragung
In Ihrem Fall geht es um die zweite Alternative: Es soll vereinbart werden, dass der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks dieses nicht aufforstet, also dass dort „gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen“.
Aufgrund der Eintragung im Grundbuch ist gesichert, dass ein Eigentumswechsel bei dem Nachbarn oder bei Ihnen keine Rolle mehr spielt. Ihr Grundstück bezeichnet man in diesem Zusammenhang als das „herrschende Grundstück“, das Grundstück des Nachbarn als das „dienende Grundstück“. Bis zur Aufhebung der Grunddienstbarkeit bleibt es also bei dem Verbot, das Nachbargrundstück aufzuforsten.
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(Folge 29-22)