Wer trägt die Wegebaukosten?

Die Zufahrt zum Nachbarhaus führt über mein Grundstück. Er hat ein eingetragenes Wegerecht. Wir müssen den privaten Weg, der von uns kaum genutzt wird, instand setzen. Der Nachbar wünscht eine Verbreiterung. Wer trägt die ­Kosten?

Bei einem Wegerecht handelt es sich um eine Dienstbarkeit, dafür gelten die gesetzlichen Regelungen in den §§ 1018 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Für den – wohl eher seltenen – Fall, dass bei Bestellung des Wegerechts auch die Unterhaltung des Weges vereinbart wurde, kann diese Pflicht selbst Gegenstand der Dienstbarkeit sein und würde mit entsprechendem Inhalt im Grundbuch gesichert.
Ist diese Unterhaltungspflicht nicht im Grundbuch eingetragen, wäre es möglich, dass eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Eigentümer vorliegen könnte, aus...