Bei einem Wegerecht handelt es sich um eine Dienstbarkeit, dafür gelten die gesetzlichen Regelungen in den §§ 1018 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Für den – wohl eher seltenen – Fall, dass bei Bestellung des Wegerechts auch die Unterhaltung des Weges vereinbart wurde, kann diese Pflicht selbst Gegenstand der Dienstbarkeit sein und würde mit entsprechendem Inhalt im Grundbuch gesichert.
Ist diese Unterhaltungspflicht nicht im Grundbuch eingetragen, wäre es möglich, dass eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Eigentümer vorliegen könnte, aus der sich Ihr Anspruch ergeben könnte.
Sowohl die dingliche Absicherung sowie die schuldrechtliche Vereinbarung der Unterhaltungspflicht sind in der Praxis aber eher selten: Die Unterhaltung von Wegen wird im Rahmen eines Wegerechts zumeist nicht gesondert geregelt. Dann kommt die gesetzliche Regelung des § 1020 BGB zur Anwendung. Der Wortlaut: „Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.“
Eine „Anlage“ kann ein befestigter oder ein bereits durch bloße Benutzung entstandener unbefestigter Weg sein. Satz 2 des § 1020 BGB soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch gelten, wenn der Eigentümer – wie in Ihrem Falle – ein Mitbenutzungsrecht hat. Nach der Rechtsprechung des BGH soll der Eigentümer im Umfange seiner berechtigten Mitbenutzung – im Zweifel zur Hälfte – die Kosten zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes tragen für den Fall, dass beide die „Anlage“ nutzen.
Nutzt der Nachbar Ihren privaten Weg jedoch allein, dann hat er die Kosten der Instandhaltung und auch die Kosten für die Verbreiterung des Weges zu tragen.