Wochenblatt-Leserin Dorothea H. fragt: Eine auf unserem Grundstück gefällte Robinie bildet nicht nur weiter Wurzeltriebe, auf den Nachbar-grundstücken keimen und wachsen auch zahlreiche Robinien. Das finden die Nachbarn natürlich nicht schön. Wer ist für den Wildwuchs verantwortlich? Welche Versicherung ist für eventuelle Kosten zuständig?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Es ist zwar richtig, dass Samenflug eine Grundstücksbeeinträchtigung darstellt. Dass also auf den Nachbargrundstücken nun auch Robinientriebe wachsen, dürfte mit einiger Sicherheit darauf zurückzuführen sein, dass auf Ihrem Grundstück ein Robinienbaum (Robinia Pseudoacacia) stand. Die Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke besteht darin, dass die Grundstücksbesitzer, die diese Pflanze nicht wollen, die Triebe nun aufwendig beseitigen müssen.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch?
Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Nachbar-Grundstückseigentümers wäre zwar aufgrund der §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) denkbar, doch im Allgemeinen verneinen die Gerichte einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch in diesen Fällen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt der Abwehranspruch des Grundstückseigentümers voraus, dass der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausgeht (in diesem Fall Sie), als Störer im juristischen Sinn verantwortlich ist. Dazu reicht aber die bloße Stellung als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks nicht aus. Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch den Unkrautsamenflug muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgehen (also von Ihnen). Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind Ihnen allenfalls dann als Störer zuzurechnen, wenn Sie durch eigene Handlungen diese Naturereignisse ausgelöst haben oder wenn sie erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt wurden (zum Beispiel, indem das Grundstück nicht gepflegt wurde). Das ist bei Ihnen aber nicht der Fall.
Daher ist der Robinienbewuchs auf Ihrem Grundstück wie auf den Nachbargrundstücken sicherlich ärgerlich, doch juristisch haftbar sind Sie dafür nicht.
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(Folge 49-2022)