Ja, ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht kann man im gegenseitigen Einverständnis löschen lassen. Dazu genügt, wenn Ihre Schwester in notariell beglaubigter Form die Löschung des Wegerechts bewilligt. Anschließend müssten Sie als Eigentümerin des belasteten Grundstückes die Löschung beantragen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Bewertung des Wegerechts auf die Verkehrswertminderung des belasteten Grundstückes an. Das ist der „Ausgangswert“ für eine eventuelle Verrentung des Wegerechts in jährliche Raten. Diesen Wert kann regelmäßig nur ein Sachverständiger ermitteln, wenn sich die Parteien in Verhandlungen auf keinen Wert einigen können.
Sie könnten den Wert wie bei den Leitungsrechten ermitteln. Ausgangsbasis könnten 10 bis 20 % des Bodenrichtwertes sein.
Das im Grundbuch gesicherte Wegerecht ist eine Dienstbarkeit. Daneben existiert nach der Landesbauordnung NRW das Rechtsinstitut der Baulast im Baulastenverzeichnis der Gemeinde. Die Behörde fordert eine Baulast, wenn ein Grundstück nicht ausreichend erschlossen ist. Dann verlangt die Behörde regelmäßig die öffentlich-rechtliche Absicherung eines Wegerechts durch Bestellung einer Baulast auf dem mit dem Wegerecht belasteten Grundstück.
Sollte eine Baulast neben der Dienstbarkeit zugunsten Ihrer Schwester bestehen, so wäre allein die Löschung der Dienstbarkeit vergebene Mühe, weil daneben das Wegerecht (auch) öffentlich-rechtlich als Baulast abgesichert ist.
Nur die Baugenehmigungsbehörde kann eine Baulast wieder löschen. Das wird sie nur tun, wenn die Baulast nicht mehr erforderlich ist. Fragen Sie beim Bauamt Ihrer Gemeinde nach, ob für das bezeichnete Grundstück eine Baulast zugunsten Ihrer Schwester besteht.