Ein Syndikus-Rechtsanwalt ist ein Anwalt, der bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt ist. Oft sind die Arbeitgeber Firmen oder Verbände. Mit dem „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikus-Anwälte“, das am 1. Januar 2016 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Syndikus-Rechtsanwalt – genauso wie der niedergelassene Rechtsanwalt, der eine eigene Kanzlei betreibt – ein „Rechtsanwalt“ ist und damit als Organ der Rechtspflege anzusehen ist. Die Berufsausbildung ist die gleiche wie beim niedergelassenen Rechtsanwalt: Der Syndikus-Rechtsanwalt muss zwei juristische Staatsexamen abgelegt und damit die Befähigung zum Richteramt erlangt haben. Innerhalb des Unternehmens oder des Verbandes muss er nachweisen, dass er rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd, rechtsberatend und rechtsentscheidend tätig wird, und dass diese Tätigkeit den Schwerpunkt seiner Arbeit bildet.
Der Syndikus-Rechtsanwalt wird für seinen Arbeitgeber tätig, in Ihrem Fall für den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV). Sie erhalten also Rechtsrat wie bei einem niedergelassenen Anwalt.
Allerdings kann der Syndikus- Rechtsanwalt Sie nur vor den Gerichten vertreten, vor denen der WLV als Berufsverband der Landwirte auftreten darf. Dies sind die Verwaltungs-, Sozial- und Landwirtschaftsgerichte, nicht aber die allgemeinen Zivilgerichte und in Strafverfahren. Hierzu benötigen Sie weiter die Unterstützung durch einen niedergelassenen
Anwalt.
Da der Syndikus-Rechtsanwalt als Angestellter des WLV tätig wird, gilt bezüglich des Entgelts der WLV-Leistungskatalog – auch für die Beratung durch einen Syndikus-Rechtsanwalt. Aus der Angestelltentätigkeit ergibt sich auch, dass er nur die Mitglieder des WLV beraten und vertreten darf, nicht darüber hinaus.