Ihr Nachbar hat offensichtlich keinen Kahlschlag durchgeführt, gleichwohl will er den Bestand mit Neuanpflanzungen ergänzen. Die Fläche bleibt daher Wald. Es handelt sich deshalb um Pflanzmaßnahmen auf einem Grundstück, bei denen gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken laut dem Nachbarrechtsgesetz folgende Grenzabstände einzuhalten sind:
- Ein Streifen von 1 m muss von jedem Baumbewuchs freigehalten werden.
- Ein weiterer Streifen von 3 m muss von Baumbewuchs über 2 m Höhe freigehalten werden.
Dabei ist es unerheblich, dass die Bäume zunächst diese Höhe noch nicht erreichen. Entscheidend ist, dass auf dem 4 m breiten Streifen dauerhaft keine Bäume über 2 m Höhe wachsen. Die Grenzabstände werden von der Mitte des Baumstammes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt.
Sollten sich auch nach der Durchforstung auf dem 4 m breiten Streifen noch Bäume befinden, die die Höhe von 2 m überschreiten, so müssen Sie diesen Zustand dulden. Einen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, die zu nah an der Grenze stehen, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Was den Überhang von Ästen und Zweigen betrifft, können Sie deren Beseitigung nur verlangen, wenn der Überhang die Nutzung Ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Ob dies bei Ihrer Weide der Fall ist, kann man wohl nur vor Ort beurteilen. Beseitigungsansprüche ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1004, 910 BGB).