Wochenblatt-Leser Benjamin H. in P. fragt: Unser neuer Grundstücksnachbar hat eine Wärmepumpe etwa 1,20 m vor der Grenze zu unserem Land aufgestellt. Ist das rechtens? Kurz vor der Grenze steht eine Hecke. Wir sind innerhalb der Ortschaft.
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, nimmt Stellung: Zu Wärmepumpen gibt es unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern. Ursprünglich wurden sie als bauliche Anlagen eingestuft, mit denen grundsätzlich ein Abstand von 3 m von der Nachbargrenze einzuhalten war.
NRW: Verringerung des Mindestabstands
Nordrhein-Westfalen hat im Zuge der Unterstützung der Energiewende und der bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energiequellen eine Verringerung der Mindestabstände beschlossen. Die neue Bauordnung NRW, die zwar erst 2024 in Kraft tritt, wird einen Mindestabstand von 0,50 m vorsehen. Allerdings lässt im Vorgriff bereits jetzt ein Runderlass des Bauministeriums vom Dezember 2022 die Einhaltung dieses geringen Abstandes mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde zu.
Neue Energiequellen fördern
Dies ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass in Neubaugebieten mit regelmäßig geringen Grundstücksgrößen und zur Unterstützung der Nutzung der neuen Energiequellen ein Anreiz geschaffen werden soll, Wärmepumpen in Kombination mit PV-Anlagen für die Energieversorgung zu nutzen. Dies ist im Ergebnis nachvollziehbar, da die neue Technologie der Wärmepumpe mit einer deutlichen Reduzierung von Geräuschemissionen einhergeht und nachbarschaftliche Beeinträchtigungen so gut wie ausgeschlossen sind. Dazu dient auch ein Standort hinter einer Hecke, die zur Reduzierung möglicher Emissionen wirksam beiträgt.
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(Folge 43-2023)