Die Pappeln, die auf Ihrem Grundstück gewachsen sind, sind Ihr Alleineigentum. Der Erlös aus dem Holzverkauf (nach Abzug der Kosten der Fällung) steht Ihnen zu. Dies liegt daran, dass gemäß § 94 BGB eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Die Pflanze geht damit in das Eigentum dessen über, dem das Grundstück gehört.
Allerdings kann die Gemeinde aufgrund des Eigentumsverlustes (bedingt durch das Einpflanzen) von Ihnen insoweit eine Vergütung in Geld verlangen, als Sie „zu Unrecht bereichert sind“. Daher werden Sie der Gemeinde auch die Kosten der Pflanze, als sie eingepflanzt wurde, sowie den Aufwand der Pflanzung ausgleichen müssen (dieser Anspruch dürfte aber verjährt sein). Hat aber die Gemeinde laufenden Unterhaltungsaufwand in unverjährter Zeit (die letzten zehn Jahre) betrieben, kann sie auch dafür von Ihnen Ausgleich fordern. Entscheidend ist aber: Die auf Ihrem Grund gewachsenen Pappeln gehören Ihnen, Sie können sie verwerten.
Anders sieht die Rechtslage aus, soweit die Bäume teilweise auf Ihrem Grundstück standen. § 923 BGB regelt den „Grenzbaum“. Darin heißt es: „Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte, und wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum, den Nachbarn zu gleichen Teilen.“
Ein Grenzbaum ist ein Baum, wenn er da, wo er derzeit aus der Erde tritt (Wurzel unerheblich) von der Grenze durchschnitten wird. Vor der Fällung gehören jedem Grundstückseigentümer Baum und Früchte derart, dass das Eigentum vertikal geteilt ist. Mit der Fällung gehören der Baum und die Früchte den Grenznachbarn zu gleichen Teilen.
Folge: Den Erlös aus den Grenzbäumen müssen Sie, nach Abzug der Kosten, mit der Gemeinde teilen.