Wir gehen davon aus, dass Sie Ihren Weidezaun vor geraumer Zeit entlang der Grenze auf Ihrer eigenen Fläche errichtet haben.
Der Grundsatz, dass mit Zäunen gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Abstand von 0,50 m einzuhalten ist, greift in diesem Fall nicht, da Ihr Nachbar keinen Zaun aufgestellt hat.
Ihr Nachbar war befugt, die Einfahrt auf seinem Grundstück bis an die Grundstücksgrenze heran zu schottern. Die Einfahrt stellt insofern keine weitere Nutzungsbeeinträchtigung der Bewirtschaftung Ihrer Weidefläche dar.
Sonstige behördliche Genehmigungen waren für die Zufahrt ebenfalls nicht erforderlich. Ihre Verbreiterung ist nach der Bauordnung NRW ein genehmigungsfreies Vorhaben. Da kein Bauvorhaben vorliegt, bedurfte sie nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW auch keiner Zustimmung der Straßenbaubehörde.