Ihr Nachbar kann Ihnen die Durchfahrt über sein Grundstück untersagen, sofern der von Ihnen beschriebene Weg, wenn auch nur im geringen Umfang, über sein Grundstück verläuft. Nur wenn Ihr Nachbar sich zum Beispiel vertraglich verpflichtet hätte oder durch ein im Grundbuch abgesichertes Wegerecht (Dienstbarkeit) zur Duldung verpflichtet wäre, könnten Sie weiter sein Grundstück in Anspruch nehmen.
Allein die Tatsache, dass Ihr Nachbar bisher eine Inanspruchnahme – vermutlich unentgeltlich – geduldet hat, reicht für eine zukünftige Nutzung nicht aus. Bei einer unentgeltlichen Inanspruchnahme liegt rechtlich eine Grundstücksleihe vor. Beide Seiten können eine solche Leihe jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beenden.