Jede Pflanzenschutzanwendung hat Anwendungsbestimmungen, die es einzuhalten gilt und die sich nach den jeweilig eingesetzten Mitteln unterscheiden.
Unabhängig davon ist mit Veröffentlichung vom 20. Mai 2016 eine Neuregelung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht worden. Rechtlicher Aufhänger ist § 3 Pflanzenschutzgesetz, nach dem Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden darf. Diese neuen Anwendungsbestimmungen sehen Mindestabstände zu Umstehenden und Anwohnern bei Spritz- bzw. Sprühanwendungen in Flächenkulturen von 2 m und bei Anwendung in Raumkulturen von 5 m vor. Diese Abstände wurden eingeführt, um die Abdrift der Pflanzenschutzmittel zu gewährleisten.
Der Mindestabstand muss sowohl zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (Parks, Grünanlagen, Sportplätze) wie auch zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten eingehalten werden. Dies gilt auch für Wege, auf denen sich Fußgänger oder Radfahrer regelmäßig aufhalten. Bei Wegen muss aber nicht generell der Mindestabstand eingehalten werden. Es ist ausreichend, wenn der Landwirt bei Anwesenheit von Fußgängern oder Radfahrern anhält und wartet, bis diese weit genug entfernt sind. Dann kann er seine Spritzarbeit fortsetzen.
Sollten Ihre Ponys tatsächlich einen Schaden davontragen, gibt es auch noch die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Wir raten Ihnen zu einem klärenden Gespräch mit dem Nachbarn, damit er den Mindestabstand einhält.