Wochenblatt-Leser Jonas F. in M. bewirtschaftet einen Acker neben einem Bach, der als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen ist. Die Ausweisung betrifft auch einen 30 m breiten Gewässerrandstreifen auf seinem Acker. Leider breiten sich verschiedene invasive Pflanzenarten aus. Kann er den Besitzer des Bachgrundstücks (öffentliche Hand) zum Entfernen der Pflanzen und Pflanzenteile auffordern?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, kann informieren: Wir sehen leider keine Ansprüche, aufgrund derer Sie von dem Nachbarn eine Beseitigung der Pflanzen von Ihrem Acker verlangen können.
Kein Anspruch an Behörde
Dabei spielt die Rechtsform des Eigentümers der benachbarten Fläche keine Rolle. Auch diese unterliegt in diesem Zusammenhang den Vorgaben des im Nachbarschaftsverhältnis maßgeblichen Zivilrechts. Die Behörde, die hier für die Ausweisung des Naturschutzgebiets zuständig gewesen ist, kommt für etwaige Ansprüche auch nicht infrage. Sie hat ausschließlich das Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebietes geführt.
Zivilrechtlich steht zwar dem Eigentümer eines Grundstücks ein Anspruch auf Beseitigung von Beeinträchtigungen gegen den Störer zu, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes – also z. B. durch Unkrautsamenflug – beeinträchtigt wird. Ein solcher Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 BGB).
Unwesentliche Beeinträchtigungen dulden
Eine solche Verpflichtung kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. So spricht § 906 BGB eine Verpflichtung zur Duldung von Einwirkungen aus, die vom Nachbargrundstück herrühren. Der Eigentümer eines Grundstücks kann danach die Zuführung von Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, insoweit nicht verbieten, als die Einwirkungen die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
Diese Einwirkungen sehen wir hier nicht.
Das Gespräch suchen
Gleichwohl suchen wir bei der Beantwortung der Anfragen immer nach Möglichkeiten, das Konfliktpotenzial vor Ort zu entschärfen. Vielleicht wäre es eine Möglichkeit, den Flächennachbar zu einem regelmäßigen Freischneiden des Bachrandstreifens zu bewegen, um die Beeinträchtigungen auf Ihrer Ackerfläche durch invasive Pflanzenarten maßgeblich zu reduzieren.
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(Folge 33-2023)