Neues Baugebiet: Abstand zum Acker

Leserfrage: An meine Fläche grenzt ein neues Baugebiet. Die ersten Hausbesitzer haben eine Stützmauer (Höhe etwa 1,50 m) direkt auf die Grenze gesetzt und wollen die Flächen anfüllen.

Wochenblatt-Leser Johannes U. fragt: An meine landwirtschaftliche Fläche grenzt ein neues Baugebiet. Der Bebauungsplan schreibt eine Wildstrauchhecke zweireihig im Abstand von 1,50 m zu 1,50 m versetzt vor. Die ersten Hausbesitzer haben eine Stützmauer (Höhe etwa 1,50 m) direkt auf die Grenze gesetzt und wollen die Flächen anfüllen. Welcher Grenzabstand ist einzuhalten und was ist bei der Bepflanzung auf der erhöhten Fläche erlaubt? Kommt das Schwengelrecht in Betracht?

Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Nachbarrecht in NRW: Ihre neuen Nachbarn müssen mit den bereits gesetzten Stützmauern gegenüber Ihrer landwirtschaftlichen Fläche, die sich nach wie vor im Außenbereich befindet, einen Grenzabstand von 0,50 m einhalten. Dies ist eine generelle Vorgabe des Nachbarrechts in NRW. Dieses sieht vor, dass derjenige, der den Boden seines...