Wochenblatt-Leser Johannes U. fragt: An meine landwirtschaftliche Fläche grenzt ein neues Baugebiet. Der Bebauungsplan schreibt eine Wildstrauchhecke zweireihig im Abstand von 1,50 m zu 1,50 m versetzt vor. Die ersten Hausbesitzer haben eine Stützmauer (Höhe etwa 1,50 m) direkt auf die Grenze gesetzt und wollen die Flächen anfüllen. Welcher Grenzabstand ist einzuhalten und was ist bei der Bepflanzung auf der erhöhten Fläche erlaubt? Kommt das Schwengelrecht in Betracht?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Nachbarrecht in NRW: Ihre neuen Nachbarn müssen mit den bereits gesetzten Stützmauern gegenüber Ihrer landwirtschaftlichen Fläche, die sich nach wie vor im Außenbereich befindet, einen Grenzabstand von 0,50 m einhalten. Dies ist eine generelle Vorgabe des Nachbarrechts in NRW. Dieses sieht vor, dass derjenige, der den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten muss, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Das sagt erst einmal nichts über den einzuhaltenden Grenzabstand solcher wie auch immer gestalteten Vorkehrungen aus. Allerdings bestimmt der zweite Absatz dieser Vorschrift, dass die Vorschriften über den einzuhaltenden Grenzabstand gegenüber landwirtschaftlich zu bewirtschaftenden Grundstücken entsprechend einzuhalten sind.
Zurücksetzen der Mauer: Sie haben in Ihrer Anfrage insofern zurecht auf das sogenannte Schwengelrecht hingewiesen. In Ihrem Fall bedeutet das, dass Sie von Ihren neuen Nachbarn, sofern diese bereits eine Stützmauer ohne Einhaltung eines Grenzabstands gebaut haben, das Zurücksetzen dieser Mauern auf einen Abstand von 0,50 m verlangen können. Dabei gehen wir davon aus, dass auf Ihrer Fläche regelmäßig landwirtschaftliches Gerät zum Einsatz kommt.
Vorschriften für Bepflanzung
Was die Bepflanzung auf der durch die Stützmauer erhöhten Fläche anbelangt, gelten die entsprechenden Abstandsvorschriften des Nachbarrechts. Diese stellen auf die Höhe der Pflanzen gegenüber Ihrer Fläche ab, sodass von vornherein die Höhe der Mauer mit zu berücksichtigen ist. Da es sich nach Ihren Schilderungen um eine Heckenanpflanzung handelt, haben wir es hier mit Hecken über 2 m Höhe zu tun. Für diese gilt gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Mindestabstand von 2 m. Der Abstand ist dabei von der Ihrem Grundstück zugewandten Seite der Hecke aus zu messen.
Nur der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat.
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(Folge 26-2023)