Wochenblatt-Leser Bernd W. fragt: Die Hecke auf dem Nachbargrundstück ragt auf einer Länge von etwa 30 m rund 40 cm in unseren Acker. Der neue Besitzer, der das Grundstück vor drei Jahren gekauft hat, will die Hecke so lassen wie gekauft. Damals war die Hecke stellenweise schon 3 m hoch. Beide Grundstücke liegen innerhalb der Ortschaft. Was ist zu tun?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Da es sich aufgrund der Nutzung Ihres Grundstücks als Acker bei der Hecke offensichtlich nicht um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handelt, hat Ihr Nachbar den Überhang der Hecke grundsätzlich zu beseitigen. Etwas anderes gilt, wenn der Überhang die Benutzung Ihres Grundstücks nicht beeinträchtigt (§ 910 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Hierfür könnte sprechen, dass die Hecke auch aufgrund ihrer mittlerweile erreichten Höhe von bis zu 3 m schon seit Jahren auf einer Länge von 30 m entlang Ihres Ackers steht und die Bewirtschaftung hierdurch nicht nennenswert beeinträchtigt war.
Vor Ort beurteilen
Ob der 40 cm messende Überhang tatsächlich eine solche Beeinträchtigung darstellt, kann letztlich nur vor Ort beurteilt werden. Wenn eine solche besteht, können Sie das Zurückschneiden bis zur Grenze von Ihrem Nachbarn verlangen.
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(Folge 42-2023)