Wochenblatt-Leser Raimund V. in D. fragt: Nachbars Hecke wächst massiv über die Grenze und beeinträchtigt die Bewirtschaftung unseres Ackers und unserer Mähwiese auf gut 120 m Länge. Ich habe den Eigentümer bereits mehrfach in den zurückliegenden drei Jahren aufgefordert, seine Hecke zu schneiden. Leider winkt er immer wieder ab. Darf ich nach schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung einen Lohnunternehmer bestellen und die Hecke auf Kosten des Eigentümers abschlegeln lassen?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, nimmt Stellung: Die Grenzabstände betragen nach dem Nachbarrechtsgesetz 2 m gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken. Dies entbindet den Eigentümer der Hecke aber nicht von der Verpflichtung, die infolge des Wachstums in die Nachbarflächen hineinragenden Zweige und Äste zurückzuschneiden.
Bei Beeinträchtigung
Führt der Überhang dazu, dass die Nutzung des benachbarten Grundstücks beeinträchtigt wird, kann der Nachbar den Eigentümer der Hecke auffordern, den Überhang innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, so steht dem beeinträchtigten Nachbarn ein Selbsthilferecht zu. Das heißt, er kann die Beseitigung entweder selbst oder durch einen Unternehmer auf Kosten des Nachbarn durchführen (§ 910 BGB).
Zurückschneiden bis zur Grenze
Sollten Sie bei Untätigkeit des Nachbarn einen Unternehmer beauftragen, so darf dieser tatsächlich nur bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden.
Sollte der Nachbar nach Rechnungsstellung diese nicht begleichen, können Sie gegen ihn den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Dies ist ein vereinfachtes Verfahren zur Geltendmachung bestehender zivilrechtlicher Ansprüche. Die Beantragung sollten Sie durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen, der auch das weitere Verfahren betreut – falls der Nachbar Rechtsmittel einlegt.
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(Folge 49-2023)