Allgemein sind in NRW Abstände von Pflanzen und Bäumen im Nachbarrechtsgesetz NRW geregelt. Das ist aber hier nicht anwendbar, da es um den Abstand einer Hecke gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche (einer Straßenkreuzung) geht.
Würde sich die Kreuzung auf privatem Grund und Boden befinden, wäre das Nachbarrechtsgesetz NRW anwendbar. Gemäß § 42 müssen Hecken ab einer Höhe von 2 m einen Grenzabstand von mindestens 1 m und bei einer Höhe bis zu 2 m einen Grenzabstand von 0,50 m einhalten. Die Abstände sind zu verdoppeln, wenn das gegenüber der Hecke befindliche Grundstück im Außenbereich liegt und landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzt wird.
Hier befindet sich die Kreuzung aber auf einer öffentlichen Straße, sie steht im Eigentum der Gemeinde oder eines anderen Straßenbaulastträgers. Deshalb ist § 30 Straßen- und Wegegesetz einschlägig: Nach § 30 StrWG NRW haben die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen Schutzmaßnahmen des Trägers der Straßenbaulast zu dulden. Darüber hinaus dürfen die Eigentümer Anpflanzungen, Zäune und andere Einrichtungen nicht so anlegen, dass dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.
Sie sollten sich mit dem Träger der Straßenbaulast – wahrscheinlich die Gemeinde – in Verbindung setzen und darauf hinweisen, dass die Verkehrssicherheit durch die Hecke beeinträchtigt ist. Es dürfte eine Ermessensfrage sein, ob das Bau- oder Ordnungsamt den Nachbarn auffordern wird, die Hecke zurückzusetzen.