Wochenblatt-Leser Markus D. in K. fragt: Wir haben eine Grenzbebauung, an die sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Nachbarn anschließt. Seit einiger Zeit entfernt der Nachbar den Grünbewuchs nicht mehr. Die Farbe und teils auch der Putz des Gebäudes erleiden dadurch Schäden. Müssen wir dies hinnehmen?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Eine Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche ist für Ihren Nachbarn grundsätzlich bis an die Grundstücksgrenze zulässig. Es gibt insofern keine gesetzlichen Abstandsvorgaben.
Beseitigung von Schäden
Sie erwähnen Schäden an Putz und Wandfarbe. Die Beseitigung solcher Schäden sowie Maßnahmen zur Vorbeugung weiterer Schäden können Sie von dem Nachbarn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen. Wird nämlich das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch, der unabhängig eines Verschuldens Ihres Nachbarn besteht, ist auch nicht ausgeschlossen, da Sie als betroffener Eigentümer der Hauswand nicht zur Duldung verpflichtet sind. So werden Sie dem Nachbarn zu keinem Zeitpunkt zugestanden haben, dass er im Zuge der landwirtschaftlichen Nutzung der Nachbarfläche notfalls auch Ihre Hauswand abnutzen oder beschädigen darf.
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(Folge 28-2022)