Gemäß § 919 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks vom Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. Die Art der Abmarkung bestimmt sich nach den Landesgesetzen, in NRW ist dies das Vermessungskatastergesetz. Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen.
Jedoch sind die jeweiligen Eigentümer nicht verpflichtet, diesen Anspruch zu erheben oder durchzusetzen. Wenn Sie und Ihr Nachbar sich einig sind, dass der Grenzstein da bleiben soll, wo er jetzt sitzt, und Sie beide den richtigen Verlauf der Grundstücksgrenze kennen, so ist das Ihre Sache. Straßen NRW oder das Katasteramt kann Sie jedenfalls nicht zwingen, den Grenzstein neu setzen zu lassen und die Kosten zu tragen.