Wer den Boden seines Grundstücks erhöht, muss einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen, dass er das Nachbargrundstück nicht schädigt, insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens (§ 30 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW). In Ihrem Fall hat der Nachbar Winkelstützmauern errichtet, mit denen er je nach Lage und Nutzung Grenzabstände einhalten muss.
Eine Einfriedigung muss von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines in Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das benachbarte Grundstück in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet wird oder auf dem Nachbargrundstück eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.
Sie bearbeiten Ihr Grünland mit landwirtschaftlichem Gerät, wenn Sie zum Beispiel mähen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass Sie die Fläche in Zukunft als Acker nutzen. Zudem muss Ihre Fläche außerhalb eines in Zusammenhang bebauten Ortsteils, also im Außenbereich, liegen. Auf den mitgeschickten Fotos können wir erkennen, dass das Grundstück des Nachbarn zum bebauten Ortsteil gehört. Ob sich Ihr Grundstück im Außenbereich befindet, können wir nicht sicher beurteilen.
Sollte Ihr Grundstück im Außenbereich liegen, hätte Ihr Nachbar mit der Winkelstützmauer 0,50 m von der Grenze zurückbleiben müssen. In diesem Fall können Sie ihn auch jetzt noch auffordern, die Mauer zurückzusetzen. Der Grenzabstand ist auch in dem Bereich einzuhalten, der nicht oder noch nicht mit Stützmauern versehen ist, sondern wo man dunkles Bodenmaterial erkennen kann. Selbstverständlich können Sie sich mit Ihrem Nachbarn aber auch auf den jetzigen Standort der Stützmauern einigen. Dies müssen Sie selbst entscheiden.
Sollte Ihr Grünland nicht im Außenbereich liegen, wäre der jetzige Standort der Mauern in Ordnung.
(Folge 7-2020)