Grenzabstand für Stützmauer

Mein Grünland grenzt an ein Baugebiet. Nun hat der Nachbar das Niveau seines Grundstücks erhöht und entlang der Grenze eine Winkelstützmauer, 90 cm hoch, im Abstand von 25 cm errichtet. Hätte der Nachbar einen Grenzabstand einhalten müssen?

Wer den Boden seines Grundstücks erhöht, muss einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen, dass er das Nachbargrundstück nicht schädigt, insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens (§ 30 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW). In Ihrem Fall hat der Nachbar Winkelstützmauern errichtet, mit denen er je nach Lage und ­Nutzung Grenzabstände einhalten muss.

Eine Einfriedigung muss von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines in Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m...