Wochenblatt-Leserin Maja G. fragt: Mein Grundstück grenzt an eine größere Wiese. Der Landwirt hat am Samstagmorgen gemäht, am Nachmittag geschwadet und am Sonntag das Erntegut eingefahren. Der andauernde Lärm war absolut störend. Hätte der Landwirt nicht das Sonntagsruhegebot beachten müssen – auch wegen des stabil vorhergesagten Wetters?
Martin Vaupel, Verkehrsexperte, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, antwortet: Nach § 4 Nr. 3c) des Sonn- und Feiertagsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (FTG NW) sind unaufschiebbare Arbeiten für landwirtschaftliche Bedürfnisse an Sonn- und Feiertagen erlaubt.
Unaufschiebbare Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erlaubt
Zu den unaufschiebbaren Arbeiten in der Landwirtschaft zählen ohne Zweifel Ernte- und Bestellarbeiten, die auch unter Berücksichtigung der Witterung an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen. Wer diese Tätigkeiten durchführt, ist nicht von Bedeutung, und somit ist diese Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Lohnunternehmer oder auch Biogasanlagen anwendbar, wenn sie im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion tätig sind.
Ob in dem konkreten Fall die Erntearbeiten aufgrund der Wetterlage hätten aufgeschoben werden können, kann nur im Einzelfall vor Ort bewertet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben der Wetterlage auch andere Faktoren von Bedeutung sind.
Um eine gute Futterqualität des Grases zu erreichen, ist der richtige Erntetermin sehr stark abhängig von der Entwicklung bzw. Wachstumsphase des Grasbestandes. Bei einem Aufschieben der Ernte kann es zu Qualitätsverlusten kommen.
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(Folge 28-2023)