Der Elektrozaun stellt keine gemeinsame Grenzeinfriedigung dar. Er dient ausschließlich der Haltung Ihrer Pferde. Die benachbarte Fläche ist von den genannten Institutionen in ihrer jetzigen Nutzungsart zu Naturschutzzwecken angelegt worden. Auf diesen Flächen kommt offenbar keine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät in Betracht, sodass bei der Errichtung des Elektrozaunes kein Grenzabstand eingehalten werden musste (§ 36 Abs. 1 u. 2 NachbG NRW). Andernfalls hätten Sie mit dem Zaun 0,50 m zurückbleiben müssen. Nach den Vorgaben des Gesetzes darf der Zaun aber nicht auf, sondern nur entlang der Grenze errichtet werden. Er steht also vollumfänglich auf Ihrem eigenen Grundstück. Für dessen Unterhaltung und damit Funktionsfähigkeit sind allein Sie als Eigentümer der Fläche verantwortlich. Wird die Funktionsfähigkeit durch überwachsendes Unkraut beeinträchtigt, so sehen wir keine rechtliche Handhabe Ihrerseits, von dem Flächennachbarn ein Zurückschneiden des Unkrauts zu verlangen.
Beeinträchtigungen müssen wesentlich sein
Zwar sieht der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch in Einzelfällen Abwehrrechte des Eigentümers vor, wenn die Nutzung seines Eigentums aufgrund von Einwirkungen von einem anderen Grundstück beeinträchtigt wird. Allerdings besagt § 906 BGB, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das Gleiche gilt insoweit, als eine Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.
Nutzbarkeit der Weide weiterhin gegeben
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Unkrautwuchs zu einer Beeinträchtigung der Nutzung Ihrer Pferdeweide führt. Diese wird als solche ja nicht ausgeschlossen, auch wenn die Funktionsfähigkeit des Elektrozaunes hierdurch beeinträchtigt werden kann. Zudem stellt der Unkrautwuchs die Folge einer ortsüblichen Nutzung des Nachbargrundstücks dar. Im Ergebnis fällt es damit in Ihren Verantwortungsbereich, für die Funktionsfähigkeit des Zaunes zu sorgen.
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