Wochenblatt-Leser Klaus F. in B. fragt: Unsere abgestorbenen Buchen und Eichen sind bei einem kleineren Sturm teilweise in angrenzende Naturverjüngung und eingezäunte Kulturen gefallen. Muss ich für die Schäden in den Nachbarparzellen haften?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, nimmt Stellung: Sie trifft eine Schadenersatzpflicht, wenn Sie trotz einer auf Ihrem Grundstück bestehenden und für Sie erkennbaren Gefahrenlage für Rechtsgüter Dritter untätig bleiben.
Verkehrssicherungspflicht beachten
Befindet sich ein abgestorbener Baum im Grenzbereich Ihres Waldes und verursacht im Falle des Umstürzens einen Schaden an den auf dem Nachbargrundstück befindlichen Einrichtungen, so war der Eintritt des Schadens für Sie vorhersehbar. Ihr Nachbar kann gegen Sie einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend machen (§ 823 BGB).
Konkret wird sich der Anspruch hier auf die Wiederherstellungskosten des Kulturgatters beschränken. Ob an der Naturverjüngung durch Umfallen eines abgestorbenen Baumes ein Schaden eintritt, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Abgestorbene Bäume entfernen
Dem Schaden können Sie dadurch vorbeugen, dass sie erkennbar abgestorbene Bäume in der Nähe benachbarter Grenzeinrichtungen entnehmen und zum Beispiel als Totholz in Ihrem Bestand liegen lassen.
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(Folge 31-2023)