Wochenblatt-Leserin Martina D. in R. fragt: Mein Grundstücksnachbar hat einen Brunnen für die Beregnung gebaut. Laut Genehmigung musste er 40 m Abstand von der Grundstücksgrenze einhalten. Es sind aber nur 2 m. Ich habe Einspruch erhoben. Trotzdem durfte er den Brunnen in Betrieb nehmen. Muss ich beweisen, dass ich durch die Wasserförderung Nachteile habe? Ich wohne in Niedersachsen.
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Für die Wasserentnahme zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und Errichtung entsprechender Brunnen bedarf es in Niedersachsen einer wasserrechtlichen Erlaubnis; zuständige Genehmigungsbehörde ist die bei dem jeweiligen Landkreis ansässige Untere Wasserbehörde.
Untere Wasserbehörde überwacht
In dem Genehmigungsverfahren wird auch der für den Brunnen vorgesehene Standort geprüft. Oft wird hierzu ein hydrogeologisches Gutachten, mindestens jedoch eine Berechnung zu dem Absenkungstrichter des geplanten Brunnens von der Unteren Wasserbehörde gefordert. Nach Errichtung des Brunnens sind regelmäßig ein Brunnenausbauprofil und ein entsprechendes Schichtenverzeichnis bei der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Aufgrund welcher Umstände die zuständige Wasserbehörde von dem ursprünglich genehmigten Abstand von 40 m zu Ihrem Grundstück abgewichen ist und einen Brunnenstandort mit einem 2 m Abstand zu Ihrem Grundstück für zulässig erachtet, kann mangels weiterer Sachverhaltsangaben von hier aus nicht beurteilt werden.
Antrag auf Akteneinsicht
Mutmaßlich ist die Behörde bei einer Überprüfung der im Genehmigungsverfahren vorzulegenden wasserwirtschaftlichen Daten zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem jetzigen Standort eine Beeinträchtigung Dritter ausgeschlossen ist. Näheres zu den Hintergründen könnten Sie allerdings erfahren, indem Sie über Ihren Rechtsanwalt Antrag auf Akteneinsicht bei der Unteren Wasserbehörde stellen.
Sofern Ihrem Nachbarn – in Abänderung der ursprünglichen Genehmigung bzw. Erlaubnis – eine Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Errichtung des Brunnens an dem jetzigen Standort behördlicherseits erteilt worden ist, kann Ihr Nachbar auch hiervon in dem vorgesehen Umfang Gebrauch machen.
Abwehr nur bei Beeinträchtigung
Insoweit ist die Auskunft Ihres Rechtsanwaltes zutreffend, dass Ihnen nur bei nachgewiesener Beeinträchtigung Abwehrrechte gegen die Grundwassernutzung zustehen könnten. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Untere Wasserbehörde bei dem jetzigen Standort von unzulässigen oder fehlerhaften wasserwirtschaftlichen Daten, zum Beispiel den Absenkungstrichter betreffend, ausgegangen ist, könnte unter Umständen eine Anfechtung der Ihrem Nachbarn erteilten Erlaubnis/Genehmigung in Betracht kommen.
Ob hierfür die erforderlichen Voraussetzungen allerdings gegeben sind, sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt erörtern, der dieses aufgrund näherer Kenntnisse des Sachverhaltes sachgerecht beurteilen kann.
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(Folge 41-2023)