Das Eigentum an Grundstücken bestimmt sich danach, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Da die Gemeindestraße und die Brücke fest mit Ihrem Grund und Boden verbunden sind, gehören nunmehr die Straße und auch die Brücke zumindest teilweise Ihnen. Dies ist natürlich nicht im Sinne des Straßenbaulastträgers, in Ihrem Fall der Gemeinde.
Daher sollten Sie Gespräche mit der Gemeinde über den Ankauf der Grundstücksteile aufnehmen. Grundsätzlich könnten Sie zwar fordern, dass die Gemeinde diese Überbauten entfernt. Diesen Anspruch kann der Grundeigentümer in der Regel aber nicht durchsetzen. Denn die Gemeinde kann und wird ein Planfeststellungsverfahren einleiten, um ihr Ziel zu erreichen, dass nämlich das Eigentum an den zwei Parzellen auf die Gemeinde übertragen wird, notfalls per Enteignungsverfahren.
Dieses Verfahren ist aber sehr aufwendig und zeitraubend. Daher läuft es in der Praxis meist darauf hinaus, dass Sie eine deutlich höhere Entschädigung erhalten als dies in einem Enteignungsverfahren der Fall wäre. Im Falle einer Enteignung muss der Träger den vorherigen Verkehrswert der Fläche ersetzen; war dies zum Beispiel Ackerland, erhalten Sie den üblichen Ackerlandpreis. Um lange Verfahren zu vermeiden, bieten die Straßenbaulastträger den Grundeigentümern in der Regel einen besseren Preis an. Darüber müssen Sie mit der Gemeinde verhandeln.