Nach dem NRW-Nachbarrechtsgesetz sind bei Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen die für Bäume geltenden Abstandsvorschriften nicht einzuhalten. Zu den Verkehrsflächen zählt auch der Straßenkörper, der hier bepflanzt wurde.
Nach § 32 des Straßen- und Wegegesetzes NRW haben die Eigentümer und Besitzer von angrenzenden Grundstücken die Einwirkungen der Anpflanzungen im Bereich des Straßenkörpers sowie die zur Unterhaltung dienenden Maßnahmen zu dulden.
Ansprüche der Eigentümer der Grundstücke können sich ergeben, wenn Baumwurzeln von der Verkehrsfläche in die Grundstücke wachsen und dort in Abwasserleitungen sowie Dränagen eindringen oder wenn durch Beschattung erhebliche Ertragsverluste entstehen. In solchen Fällen ist der Träger der Straße verpflichtet, etwa die Wurzeln, die in die Nachbargrundstücke gewachsen sind, zu beseitigen.
In Ihrem Fall ist die Stadt Träger der Straßenbaulast. Die Anpflanzung ist aufgrund hoheitlicher Tätigkeit erfolgt, sodass sich wegen der Beeinträchtigung ein im Zivilrechtsweg verfolgbarer Entschädigungsanspruch ergeben könnte (§ 906 Abs. 2 BGB). Doch er besteht nur, wenn die Anpflanzung Ihr Grundstück mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt. Sie müssten nachweisen, dass die Birken Ihren Acker ganz erheblich beeinträchtigen.
Eine kleine Ecke können Sie mit Ackergeräten nicht mehr richtig bewirtschaften. Sofern die Restfläche in Relation zur Gesamtfläche unbedeutend ist, dürfte es Ihnen schwerfallen, die Beeinträchtigung als erheblich einzustufen.
Tipp: Vereinbaren Sie mit dem Amtsleiter der Stadt einen Ortstermin, weisen Sie auf das Konfliktpotenzial hin. Oft ist eine Kommune bereit, angepflanzte Bäume zu versetzen. Vielleicht sollten Sie als „Kompensation“ selbst einen kleinen Randstreifen zur Bepflanzung anbieten.