Wochenblatt-Leser Berthold M. fragt: Wir haben einen Nebenerwerbsbetrieb und halten Hühner. Es gibt ein neues Baugebiet, dann reicht die Wohnbebauung von jetzt 200 m auf unter 100 m heran. Der Bebauungsplan steht schon. Wie sieht es aus, wenn wir etwa Schafe oder Schweine halten wollen? Ein Stall ist schließlich vorhanden.
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Grundsätzlich gilt im Baurecht, dass neue Vorhaben auf das Vorhandene Rücksicht nehmen müssen. Offensichtlich besteht in Ihrem Fall bereits eine Wohnbebauung in 200 m Entfernung sowie ein – rechtskräftiger? – Bebauungsplan für Wohnbebauung, die auf unter 100 m an Ihre Hofstelle heranrückt.
Welche Tierhaltung ist bekannt und genehmigt?
Sie fragen nun danach, ob Sie zukünftig wieder Schafe bzw. Schweine halten können. Zunächst muss geprüft werden, welche Tierhaltung auf Ihrer Hofstelle beim Bauamt bekannt und genehmigt ist. Ist vor dem Heranrücken der Wohnbebauung schon eine Tierhaltung genehmigt, dann kann diese genehmigte Tierhaltung auch weiterhin ausgeübt werden. Handelt es sich um eine neue Tierhaltung oder wird diese wesentlich geändert, dann bedarf es einer Neu- bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung, die die neue Wohnbebauung berücksichtigen muss. Es kann nicht pauschal beantragt werden, dass in Zukunft jegliche Art von Tierhaltung weiterhin auf Ihrer Hofstelle möglich ist. Wir raten Ihnen deshalb, zunächst die Genehmigungslage beim Bauamt genau herauszufinden, um festzustellen, von welchen Gegebenheiten man ausgehen muss.
Derzeit wird im Rahmen der aktuellen Vorschriften darüber beraten, ob Genehmigungen, die schon lange nicht mehr ausgeübt werden, zukünftig noch Berücksichtigung finden oder die Tiere, die zwar genehmigt, heute aber tatsächlich nicht mehr gehalten werden, irgendwann nicht mehr bestandsgeschützt sind. Insofern gilt es auch hier, die neuen, gerade in der Diskussion stehenden Änderungen im Auge zu behalten.
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(Folge 36-2023)