Wochenblatt-Leserin Britta D. in K. fragt: Seit vier Jahren vermiete ich ein Haus. Die Kaution beträgt 500 €. Weil es aber keine Zinsen gab, haben der Mieter und ich uns mündlich geeinigt, dass ich das Geld nicht anlege. Jetzt gibt es bei der Hausbank 3 % auf einem Festgeldkonto. Was muss ich jetzt tun? Kann ich die Gebühren für die Kontoführung auf den Mieter umlegen?
Julia Wagner, Haus & Grund Deutschland, Berlin, informiert: Der Vermieter kann vom Mieter eine Kaution verlangen. Das Gesetz führt dabei unter § 551 Abs. 3 „Der Vermieter hat eine ihm aus Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.“
Zinsen stehen dem Mieter zu
Das bedeutet, dass die Kaution grundsätzlich angelegt werden muss und die Zinsen dem Mieter zukommen. Lediglich über die Art und Weise der Anlage können Vereinbarungen getroffen werden. Während der Niedrigzinsphase war es wahrscheinlich die bessere Variante, die Kaution nicht anzulegen, um Negativzinsen zu vermeiden – wenngleich allerdings gesetzlich nicht richtig. Mit gestiegenen Zinsen sollte die Anlage allerdings nachgeholt werden.
Kontoführungsgebühren nicht umlegen
Die Kontoführungsgebühren können nicht auf den Mieter umgelegt werden. Es kann jedoch eine andere Anlageform vereinbart werden, sodass dem Vermieter keine Kosten entstehen, beispielsweise die Verpfändung eines Sparkontos.
Lesen Sie mehr:
(Folge 49-2023)