Sie können Ihrem Mieter ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB einräumen. Es handelt sich um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt, dass Ihr Mieter "einen Teil des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung" benutzen darf. Die Dienstbarkeit wird ins Grundbuch eingetragen. Dann hat Ihr Mieter ein "dingliches Recht", das stärker ist als das Recht aus einem Mietvertrag. Die Dienstbarkeit kann der Eigentümer nicht kündigen. Das ist ja genau Ihre Absicht, Sie wollen dem Mieter die Gewissheit geben, dass er die Wohnung zeitlebens nicht mehr verliert.
Andererseits wird das Wohnungsrecht ins Grundbuch eingetragen, was Kosten verursacht. Die Bestellung erfordert einen notariell zu beurkundenden Vertrag. Daher sollten Sie überlegen, dass Sie in einem Vertrag mit Ihrem Mieter auf Ihr Kündigungsrecht verzichten. Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages ist ohnehin nur eingeschränkt möglich, der häufigste Fall ist der des "Eigenbedarfs". Der Vermieter darf eine Wohnung nur kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Von daher ist Ihr Mieter sowieso schon gesetzlich gut geschützt.
Nach § 573c BGB ist es aber möglich, dass Sie als Vermieterin auf das Recht der Kündigung verzichten. Dabei sollten Sie allerdings nicht auf das Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung verzichten. Diese Möglichkeit müssen Sie sich für den Fall vorbehalten, dass der Mieter grob gegen seine Pflichten verstößt, wenn er etwa die Miete nicht mehr zahlt.
Ein solcher Vertrag löst keine zusätzlichen Kosten aus, außer denen der Beratung.