Grundlage für die Erhebung der Kammerumlage ist das Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer NRW (Umlagegesetz – UmlG) vom 17. Juli 1951.
Für die Umlagepflicht ist maßgebend, ob die vorhandene Fläche (einschließlich Hof und Gebäude) im Rahmen der Einheitsbewertung nach dem Bewertungsgesetz der Landwirtschaft zuzurechnen ist. Auch juristische oder Privatpersonen, die Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks sind (sogenannte Stückländerei), sind zur Zahlung der Kammerumlage verpflichtet. Ob ein Grundstück aktiv bewirtschaftet wird oder nicht, ist für die Erhebung nicht maßgebend.
Die Umlage beträgt seit Januar 1992 6,5 ‰ vom Einheitswert und dient zur Teilfinanzierung von Kammeraufgaben. Sie wird gemäß § 13 Abs. 1 UmlG von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.
Für landwirtschaftlich bewertetes Vermögen ist neben der Kammerumlage die Grundsteuer A an die Gemeinde zu entrichten. Die Kombination aus Grundsteuer A und Kammerumlage ist im Regelfall günstiger als die Verpflichtung zur Zahlung der höheren Grundsteuer B. Letztere wäre an die Gemeinde zu entrichten, wenn es sich nicht mehr um landwirtschaftlich bewertetes Vermögen handeln würde, wenn also die Bewertungsstelle des Finanzamtes eine Umbewertung der Fläche vorgenommen hätte.
Nach § 5 UmlG ist Schuldner der Kammerumlage, wer Schuldner der Grundsteuer ist. Ist ein Betrieb verpachtet, haften für die Umlage Eigentümer und Pächter als Gesamtschuldner. Haben die Parteien im Pachtvertrag nichts vereinbart, so ist der Pächter zur Zahlung der Umlage für die Pachtsache verpflichtet.