Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bedarf eines notariellen Kaufvertrages sowie der Auffassung und Eintragung des Eigentumübergangs ins Grundbuch. Das ist bei Waldgrundstücken nicht anders als bei Acker- oder Grünlandflächen. Auch bei der Veräußerung von Waldgrundstücken ist regelmäßig eine zusätzliche Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) erforderlich.
In NRW besteht dieser Genehmigungsvorbehalt für Grundstücke über 1 ha Größe. Bei Waldgrundstücken bis 1 ha muss keine Genehmigung eingeholt werden. Hier reicht das notarielle Verfahren. Ist der Wald größer als 1 ha, muss der Notar beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW, in dessen Zuständigkeit der Forstbetrieb liegt, die Erteilung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beantragen. Bei diesem Verfahren wird geprüft, ob die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht bzw. ob der Verkauf zu einer unwirtschaftlichen Verkleinerung der verbleibenden Flächen des bestehenden Betriebes führt.
In § 9 Abs. 1 GrdstVG sind drei Gründe für eine Versagung der Genehmigung genannt:
- Die Veräußerung bedeutet eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens.
- Durch die Veräußerung wird das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt.
- Der Gegenwert steht in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks.
Als unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung sieht der Gesetzgeber bei Waldflächen den Fall an, dass ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als 3,5 ha wird, es sei denn, seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung scheint weiter gewährleistet.
Sie sehen, es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, die von der Kreisstelle im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Veräußern eine Gemeinde, Gemeindeverbände und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften Waldflächen, dann muss die Genehmigungsbehörde in NRW auch das örtlich zuständige Forstamt unterrichten. In allen anderen Fällen sehen weder bundes- noch landesrechtliche Vorschriften eine Beteiligung des Forstamtes vor. In der Praxis wird das Forstamt aber üblicherweise auch über solche Verkaufsfälle informiert.