Für Sie ist die Situation schwierig.
Richtig ist, dass das Vorkaufsrecht für Flächen unter 2 ha nicht greift. Allerdings gilt für das Vorkaufsrecht nicht der rechtliche Grundstücksbegriff, sondern der wirtschaftliche. Darunter werden Bodenflächen verstanden, die als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind und aus einem oder mehreren Katastergrundstücken oder Grundstücken im Rechtssinne bestehen können. Es kommt also nicht darauf an, wie das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist, sondern allein auf die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit. Von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke sich in räumlicher Nähe befinden und als gewachsene landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit darstellen. Dafür kann sprechen, dass Sie die Grundstücke bislang einheitlich bewirtschaftet haben.
Wenn mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, alle zusammen über der Freigrenze von 2 ha liegen, jedes einzelne Grundstück aber unter der 2-ha-Grenze groß ist und mindestens eins der Grundstücke über der Freigrenze von 1 ha liegt, dann können Sie das Vorkaufsrecht auch bei dieser Mehrheit von verkauften Parzellen ausüben. Mindestens eine der Parzellen muss die 1 ha überschreiten. Dann muss der Notar den Kaufvertrag dem Geschäftsführer der LWK-Kreisstelle vorlegen. Versagt der Geschäftsführer die Genehmigung (weil Sie als Haupterwerbslandwirt kaufen möchten), dann können Sie das Vorkaufsrecht ausüben, weil die Gesamtheit der Grundstücke über 2 ha liegt. Der Verkäufer kann also das Vorkaufsrecht nicht allein dadurch umgehen, dass er eine große Parzelle teilen lässt. Dabei fallen im Übrigen erhebliche Vermessungs- und Grundbuchkosten an.
Dennoch bleibt dem Verkäufer (Eigentümer) ein Ausweg: Fasst er die Grundstücke nicht in einem Vertrag zusammen, sondern in mehrere Einzelverträge (womöglich noch je über Teilgrundstücke von weniger als 1 ha), dann wird jeder Vertrag gesondert beurteilt. Damit kann er das Vorkaufsrecht aushebeln.
Doch auch in diesem Fall kann der LWK-Geschäftsführer die Verkäufe von Einzelgrundstücken, die größer als 1 ha sind, nicht genehmigen. Dann kommt der Kaufvertrag nicht zustande, obwohl das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann.
Alles in allem entstehen dem Verkäufer bei dieser Prozedur aber derart hohe Kosten, dass es unvernünftig erscheint, die Schutzvorschriften zugunsten aktiver Landwirte umgehen zu wollen.
Versuchen Sie noch einmal, mit Ihrem Verpächter zu reden. Eventuell ist er doch bereit, dass Sie die Fläche zu einem angemessenen Preis ganz oder teilweise erwerben können.
(Folge 11-2020)