Wochenblatt-Leser Fabian G. in J. fragt: Wenn die Feuchtigkeit von Getreide, Raps, Erbsen oder Bohnen über 15,5 % liegt, wird mir bei der Vermarktung Geld abgezogen. Liefere ich die Erzeugnisse mit Unterfeuchte, etwa 13 %, müsste das doch bezahlt werden. Der Agrarhändler sagte mir, dass es keine Zuschläge gibt. Ist das rechtens?
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV, kann informieren: Ob die Vorgehensweise des Agrarhändlers hier „rechtens“ ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Verträge können grundsätzlich frei zwischen den Vertragsparteien gestaltet werden, solange die Gestaltung nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist, was hier jedenfalls nicht der Fall ist.
Vor Ablieferung verhandeln
Von daher kommt es auf den zwischen Ihnen und dem Agrarhändler konkret vereinbarten Vertragsinhalt an – gegebenenfalls unter Berücksichtigung wirksam einbezogener allgemeiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen. Deshalb ist streng genommen die pauschale Aussage, wonach Landwirte keine Zuschläge bekommen, sicherlich nicht korrekt.
Es ist jedoch wohl „marktüblich“ und von daher gegebenenfalls in Ihrem Fall auch nicht konkret vereinbart, dass für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse keine Zuschläge für Unterfeuchte bezahlt werden, sondern lediglich Abschläge für zu hohe Restfeuchten (hohe Trocknungskosten) vereinbart werden. Häufig gelten diesbezüglich entsprechende „Abzugstabellen“ für bestimmte Restfeuchte, die regelmäßig über einbezogene allgemeine Einkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden.
AGB und Kaufvertrag studieren
Wir gehen deshalb auch davon aus, dass mit der offenbar getroffenen Aussage eben genau das gemeint war, nämlich dass für Unterfeuchten für die genannten Erzeugnisse in der Geschäftspraxis eben grundsätzlich keine Zuschläge mit den Landwirten vereinbart werden.
Sie sollten deshalb noch einmal vorhandene Vertragsdokumente bzw. die allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Agrarhändlers vor Ort prüfen und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die konkret vereinbarte vertragliche Regelung entsprechende Zuschläge verlangen.
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(Folge 45-2023)