Wochenblatt-Leserin Susanne N. fragt: Welche Kosten darf ich als Vermieterin für den Betrieb einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer -aufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe auf meine Mieter umlegen? Darf ich auch den Verbrauch an Frischwasser in m2 abrechnen?
Julia Wagner, Haus und Grund, antwortet: Zur Frage „Betriebskosten“: In den seltenen Fällen, in denen Vermieter das Wasser auf dem Grundstück gewinnen, können die laufenden Kosten umgesetzt werden. Unter die laufenden Kosten fallen nicht die Kosten der Errichtung oder Instandhaltung der Anlage.
Nicht alles auf Mieter umlegen
Umlagefähig sind hingegen Strom- und Wartungskosten der Anlage sowie die Kosten der behördlich angeordneten Untersuchungen des Trinkwassers. Auch die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage sind umlagefähig. Auch hier können die laufenden Kosten umgelegt werden, was insbesondere auch die Kosten für chemische Zusätze oder die Kosten für Filteranlagen betrifft. Selbst Korrosionsschutzmittel sollen nach dem BGH umlagefähig sein.
Zur Frage „Frischwasser“: Grundsätzlich kann Frischwasser, welches vom Wasserversorgungsunternehmen bereitgestellt wird, über die Betriebskosten abgerechnet werden. Im Falle der Wassergewinnung auf dem eigenen Grundstück aus einem Brunnen fallen diesbezüglich jedoch keine Kosten an, die per Umlage an die Mieter weitergegeben werden können. Sollte die Gemeinde Gebühren für die Grundwassernutzung erheben, so dürften auch diese umlagefähig sein.
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(Folge 49-2022)