Wochenblatt-Leser Markus L. fragt: Viele Jahre hatte ich jeweils 4 ha Acker- und 4 ha Grünland gepachtet. Die Flächen liegen nebeneinander. Es gab nur einen Pachtvertrag. Den Acker will ich weiterhin pachten, das Grünland nicht mehr und habe diese Fläche gekündigt. Der Verpächter widerspricht dem. Wie ist die Rechtslage?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Es ist grundsätzlich nicht möglich, einen Pachtvertrag, der für mehrere Grundstücke gilt, in Bezug auf einzelne Grundstücke zu kündigen, in Bezug auf andere Grundstücke nicht zu kündigen.
Sofern Sie als Pächter sich also nur von einem Teil des gesamten Pachtgegenstandes trennen wollen, bedarf es einer einvernehmlichen Regelung mit dem Verpächter (teilweise Pachtaufhebung).
Teilkündigung nicht möglich
Der Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Teilkündigung besteht darin, dass sich ein Pächter nicht aus einem einheitlichen Pachtgegenstand über mehrere Grundstücke die besten „herauspickt“, andere aber zurückgibt.
Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot besteht nur dann, wenn man davon ausgehen muss, dass die Vertragsparteien über die jeweiligen Teile eines einheitlichen Pachtvertrages auch getrennte Pachtverträge geschlossen hätten. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Herauslösung eines Teils des Pachtgegenstandes ohne nennenswerte Nachteile für den verbleibenden Teil des Pachtgegenstandes ist.
Die Folge ist, dass Ihre (Teil-)Kündigungserklärung unwirksam ist, folglich das Pachtverhältnis insgesamt fortbesteht. Sie sind verpflichtet, die Pacht weiterhin für alle Flächen zu zahlen und diese auch in einem Zustand ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Nutzung zu erhalten.
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(Folge 20-2023)