Wochenblatt-Leser Thomas M. in S. fragt: Im November habe ich bei einem Händler einen gebrauchten Schlepper gekauft. Lieferdatum sollte Anfang Februar sein. Bis heute habe ich den Schlepper jedoch immer noch nicht. Denn der Vorbesitzer hat beim gleichen Händler einen Neuschlepper bestellt, wartet aber ebenfalls noch auf dessen Lieferung. Wie kann ich dem Händler Druck machen?
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV, kann informieren: Weil der Gefahrübergang (Auslieferung des gekauften Schleppers an Sie) noch nicht stattgefunden hat, findet allgemeines Leistungsstörungsrecht Anwendung. Der Verkäufer hat die Leistung innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums nicht erbracht und befindet sich auch ohne weitere Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB) in Verzug. Dies stellt eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB dar. Deshalb sind Sie grundsätzlich berechtigt, einen Verzugsschaden (etwa Kosten für ein vorübergehendes Mietfahrzeug) gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
Verkäufer schadenersatzpflichtig
Für Sie gilt jedoch eine Schadensminderungspflicht, weshalb Sie einen Ersatzschlepper nur vorübergehend und auch nur, wenn ein konkreter Bedarf besteht, mieten sollten. Der Verkäufer kann sich der Schadenersatzpflicht auch nicht mit dem Hinweis auf die verzögerte Lieferung des Neuschleppers und der damit fehlenden Voraussetzung für die Weitergabe der Gebrauchtmaschine an Sie entziehen. Dieser Umstand betrifft nicht Ihr Vertragsverhältnis, zumal der von Ihnen georderte Schlepper lieferbar ist.
Da der versprochene Lieferzeitraum bereits verstrichen ist, sollten Sie den Verkäufer zusätzlich schriftlich unter angemessener Fristsetzung (etwa zwei Wochen) zur Auslieferung des Schleppers auffordern. Nach Ablauf der Frist hätten Sie entweder die Möglichkeit, Schadenersatz statt der Leistung zu fordern (etwa für den Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs bei einem anderen Händler) oder vom Vertrag zurückzutreten.
Vertragsrücktritt möglich
Auch bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag wäre ein weitergehender Schadenersatzanspruch (etwaige Mehrkosten bei einem anderen Händler) nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB), sodass sich beide Möglichkeiten im Ergebnis nicht groß unterscheiden. Einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises bzw. auf einen Rabatt haben Sie indes nicht.
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(Folge 19-2023)