Wochenblatt-Leserin Helene W. in D. ist 70 Jahre alt und besitzt einen 25 ha großen Betrieb in der Höfeordnung. Diesen hat sie vor fünf Jahren an ihre Tochter verpachtet. Die vereinbarte Pacht hat die Tochter nie gezahlt. Kann sie die Pachtzahlungen rückwirkend einklagen?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Das ist der Fall. Aufgrund des Pachtvertrages wäre Ihre Tochter verpflichtet gewesen, Ihnen die Pacht zu zahlen. Sofern sich Ihre Tochter auf die Einrede der Verjährung beruft, sind Pachtzahlungen, die verjährt sind, nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von dem Anspruch Kenntnis hatten oder hätten haben müssen.
Das führt dazu, dass derzeit (Dezember 2023) die Pachtforderungen der Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 nicht verjährt sind. Ihre Forderungen aus dem Jahr 2020 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Sie sollten also noch vor Jahresende zumindest einen Mahnbescheid gegen Ihre Tochter erwirken, damit auch die Forderung aus dem Jahr 2020 nicht verjährt. Durch einen Antrag auf einen Mahnbescheid oder durch Erhebung einer Zahlungsklage wird die Verjährung unterbrochen.
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(Folge 51/52-2023)