Nach § 594 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedarf die Kündigung der Schriftform. „Schriftform“ bedeutet: Sie müssen die Kündigungserklärung durch Namensunterschrift unterzeichnen. Sie dürfen die Kündigung also nicht mündlich aussprechen.
Zudem müssen Sie die Frist des § 594 a Abs. 1 BGB beachten: „Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr.“
Oft wird die Pacht Anfang November überwiesen. Dann kann man davon ausgehen, dass das Pachtjahr vom 1. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres vereinbart war. In diesem Fall könnten Sie zurzeit zum Ablauf des 31. Oktober 2021 kündigen; damit würden Sie die Frist von zwei vollen Pachtjahren abzüglich drei Werktage einhalten.
Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Dann müssten Sie Ihre Kündigung zum 31. Oktober 2021 aussprechen. Zur Sicherheit sollten Sie zum Ablauf Ihres vereinbarten Pachtjahres und hilfsweise zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen.
Schließlich muss die Kündigungserklärung dem Pächter zugestellt werden und Sie müssen dies nachweisen können. Am einfachsten ist es, Sie geben die schriftliche Kündigung persönlich ab und lassen sich den Empfang quittieren. Eine Kündigung mit eingeschriebenem Brief und Rückschein reicht nicht, denn damit können Sie zwar den Zugang des Briefumschlags nachweisen, nicht aber den Inhalt des Schreibens. Auch eine Zustellung per Telefax reicht nicht, denn damit wird die Schriftform nicht gewahrt. Das sicherste Mittel ist die Zustellung des Kündigungsschreibens durch einen Gerichtsvollzieher, was aber Kosten von etwa 40 € auslöst.
(Folge 33-2019)