Wochenblatt-Leserin Maria J. fragt: Seit 25 Jahren habe ich meine Ackerflächen einem Bekannten durch einen mündlichen Pachtvertrag zur Bewirtschaftung überlassen. Vor acht Jahren übertrug dieser die Bewirtschaftung auf seinen Sohn. Der Sohn brachte die Flächen nun in eine GbR ein. Darf er das ohne mein Einverständnis tun? Was passiert, wenn ich mein Einverständnis nicht erteile? Hat es Nachteile auf flächengebundene Prämienansprüche, wenn ich das Pachtverhältnis auflöse?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Zu Ihrer ersten Frage: Ja, Ihr Einverständnis ist erforderlich. Denn die Pflicht, im Falle der Übertragung der Bewirtschaftung auf eine neue Person die Zustimmung des Verpächters einzuholen, ergibt sich für den Pächter aus dem Gesetz selbst, § 589 BGB, nicht aus einem schriftlichen Pachtvertrag. Das heißt, dass auch im Falle eines mündlichen Pachtvertrages die gesetzliche Pflicht für den Pächter besteht, die Zustimmung des Verpächters zu einer Nutzungsüberlassung einzuholen.
Weiterhin fragen Sie, welche Konsequenzen die Verweigerung des Einverständnisses hat.
§ 589 BGB bestimmt, dass der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nicht zur Unterverpachtung der Pachtsache berechtigt ist, und dass er die Pachtsache auch nicht ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss (beispielsweise einer GbR) zur gemeinsamen Nutzung überlassen darf. Gemäß §§ 594e, 543 Absatz 2 Nr. 2 BGB führt ein Verstoß zu einem Recht des Verpächters, nach erfolgloser Abmahnung den Pachtvertrag fristlos zu kündigen.
In Ihrem Fall besteht die Besonderheit, dass Sie der Nutzungsüberlassung vom Vater auf den Sohn vor acht Jahren zwar nicht zugestimmt haben, seitdem diese aber dulden. Ein Kündigungsrecht insoweit ist aufgrund des langen Zeitablaufs verwirkt. Anders stellt sich dies dar bei der aktuellen Einbringung der Flächen in eine GbR.
Abmahnung erteilen
Sie können daher Ihrem Pächter – das ist der Sohn Ihres Bekannten – eine Abmahnung erteilen, das heißt, ihn auffordern, die Einbringung Ihrer Flächen in die GbR sofort zu unterlassen und Ihnen binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich zu bestätigen, dass er die Flächen vertragsgemäß allein bewirtschaftet. Kommt er dem nicht nach, können Sie das Pachtverhältnis fristlos schriftlich kündigen.
Ferner fragen Sie, ob sich aus einer Kündigung des Pachtverhältnisses Nachteile im Hinblick auf flächengebundene Prämienansprüche ergeben könnten.
Das ist nicht der Fall, weil solche flächengebundenen Prämienansprüche nicht mehr bestehen. Die vormaligen „Zahlungsansprüche“ sind seit dem 1. Januar 2023 entfallen. Voraussetzung für den Bezug von EU-Direktzahlungen ist nun die Bewirtschaftung der Flächen allein, nicht mehr zusätzlich der Besitz von „Zahlungsansprüchen“.
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(Folge 10-2024)