Wochenblatt-Leserin Beate G. fragt: Im Oktober 2022 wurde unsere bestellte PV-Anlage geliefert. Wir haben mit der Firma eine Komplettinstallation vereinbart. Bis heute bringt die PV-Anlage nicht volle Leistung. Eine Abnahme ist noch nicht erfolgt. Jetzt hat uns die Firma die Schlussrechnung geschickt. Müssen wir die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer zahlen? Oder gilt der Nullsteuersatz? Wir speisen jetzt Strom ein.
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer ist das konkrete Leistungsdatum, welches in der Rechnung ausgewiesen sein sollte, maßgeblich. Um das Leistungsdatum zu bestimmen, ist der Umfang der vertraglich konkret geschuldeten Leistung von Bedeutung. Sie haben hier das „Komplettpaket“ gebucht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vollendung der gesamten Leistung. Da hier eine vollständige Abnahme offenbar noch nicht erfolgt ist, und Sie erst seit wenigen Tagen Strom einspeisen, spricht hier einiges dafür, dass das Leistungsdatum in jedem Falle erst im Jahr 2023 (und nicht 2022) anzusetzen ist. Sollte dem so sein, wäre der Vertragspartner verpflichtet, Ihnen eine Rechnung mit dem Nullsteuersatz auszustellen. Hinsichtlich der vorhergehenden Abschlagszahlungen, die Sie gegebenenfalls bereits im Jahr 2022 geleistet haben, müsste bei der Schlussrechnung dann eine Korrektur der bisherigen Rechnungen erfolgen, da dann die gesamte Leistung dem Nullsteuersatz unterliegt.
Leistungsdatum entscheidet
Insoweit sollten Sie Kontakt zu Ihrem Vertragspartner aufnehmen und dort mitteilen, dass Sie das Leistungsdatum im Jahr 2023, womöglich auch erst 2024, sehen und Sie von daher eine Korrektur der Rechnung erwarten. Die vollständige Zahlung (gegebenenfalls ohne Umsatzsteuer) müssen Sie dann erst vornehmen, wenn sämtliche Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden.
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(Folge 48-2023)