Wochenblatt-Leser Reiner G. fragt: Ich habe eine Grünlandfläche gepachtet. Ein schriftlicher Vertrag liegt vor. Am 1. Dezember 2016 erhielt ich eine schriftliche Kündigung zum 30. November 2018, deren Kenntnisnahme ich bestätigt habe. Das Pachtverhältnis lief trotzdem weiter. Im Juli 2023 kündigte der Verpächter mir die Pachtfläche erneut, und zwar zum Ende des Jahres. Ist das rechtens?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Die im Juli 2023 ausgesprochene Kündigung war nicht rechtmäßig, denn der Verpächter hat mit seiner Kündigung die Kündigungsfrist des § 594 a BGB missachtet. Danach kann jeder Vertragsteil ein Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der Schriftform.
Neues Pachtverhältnis
In Ihrem Fall endete das zuvor durch schriftlichen Vertrag geschlossene Pachtverhältnis wegen der Kündigung vom 1. Dezember 2016 am 30. November 2018. Jedoch wurde das Pachtverhältnis tatsächlich fortgeführt. In solchen Fällen entsteht ein neues Pachtverhältnis, welches mündlich und für unbefristete Zeit abgeschlossen wurde. In diesem Fall richtet sich die Kündigungsfrist nach § 594 a BGB, denn die Pachtzeit ist nicht bestimmt, sie ist unbefristet.
Somit ist die von Ihrem Verpächter ausgesprochene Kündigung mangels Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist unwirksam. Sie müssen die Pachtfläche also am Jahresende nicht herausgeben.
Eine wirksame Kündigung bedarf gemäß § 594 f BGB der schriftlichen Form. Zudem muss die oben erwähnte Kündigungsfrist des § 594 a BGB beachtet werden.
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(Folge 34-2023)